Wepro AG

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allgemeine Geschäfts-bedingungen.

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen der Firma WEPRO AG (nachfolgend «Hersteller» oder «Auftragnehmer») und Dritten (nachfolgend «Kunde» oder «Auftraggeber») über die Erbringung von materiellen und immateriellen Leistungen des Herstellers, soweit der Hersteller nicht einer abweichenden Vereinbarung schriftlich zugestimmt hat. Sollte sich eine Bestimmung dieser AGB als ganz oder teilweise unwirksam erweisen, so werden die Vertragsparteien diese Bestimmung durch eine neue, ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahekommende Vereinbarung ersetzen. Allfällige dem Hersteller zugestellte AGB des Auftraggebers sind in jedem Falle unwirksam. Alle Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen der Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

OFFERTEN
Ohne anderslautende Angaben beruhen die Preisberechnungen in den Oerten auf vollständigen, zur Bearbeitung geeigneten Unterlagen und Daten, sowie verbindlichen, unmissverständlich bezeichneten Inhalts-, Stand- und Massangaben. Angebote, die auf Grund ungenauer oder noch nicht vorliegender Unterlagen erfolgen, haben stets unverbindlichen Charakter. Für unbefristete Oerten erlischt die Preisbindung nach 30 Tagen.

PREISE
Die oerierten oder bestätigten Preise sind, sofern nicht anders vereinbart, stets Nettopreise ab Herstellerrma, zuzüglich MwSt. und Transportkosten. Die bei Abrufaufträgen entstehenden Mehrkosten für die Beanspruchung des Lagers und die Verzinsung des im Auftrag gebundenen Kapitals (Arbeit, Material) gehen zu Lasten des Kunden. Ändert sich die Preisbildung zwischen dem Vertragsschluss und der Lieferung durch Umstände, die nicht vorhersehbar waren (insbesondere Währungsschwankungen und Lieferantenpreise), so ist der Hersteller berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen.

ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
Die Zahlung des Rechnungsbetrages hat innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne jeglichen Abzug zu erfolgen. Mit unbenutztem Ablauf der Zahlungsfrist tritt der Kunde automatisch in Verzug. Bei grossen Aufträgen, deren Auftragsabwicklung sich über mehr als zwei Monate hinzieht, ist der Hersteller berechtigt, Voraus- und/oder Akontozahlungen zu verlangen. Der Kunde darf Ansprüche gegen den Hersteller nur dann mit Zahlungsansprüchen des Herstellers verrechnen, wenn der Hersteller diese ausdrücklich anerkannt hat oder wenn sie auf einem rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteil beruhen.

LIEFERFRISTEN
Terminvereinbarungen bedürfen der schriftlichen Form und sind nur verbindlich, wenn die vorausgesetzten oder vereinbarten Anlieferungstermine (z.B. Arbeitsunterlagen, Datenträger, Bild- und Textvorlagen oder Gut zum Druck, usw.) eingehalten werden. Die Anlieferung der Daten und Arbeitsunterlagen erfolgt auf Gefahr des Auftraggebers. Nicht vom Hersteller verschuldete Terminüberschreitungen (bspw. höhere Gewalt, Stromunterbrüche, Maschinenbruch, Streik etc.) berechtigen den Auftraggeber nicht, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz geltend zu machen (vgl. auch «Gewährleistung / Haftungsbeschränkungen»).

ÜBERGANG VON NUTZEN UND GEFAHR, ZEITPUNKT DER LEISTUNGSERFÜLLUNG
Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit der Bereitstellung der Waren zum physischen und/oder elektronischen Versand auf den Kunden über, selbst wenn der Versand auf Kosten des Herstellers erfolgt. Die Erfüllung der Pichten des Herstellers ist abgeschlossen mit Abgang bzw. Übergabe der Waren an den Frachtführer, Transporteur etc. Die Versicherung gegen Verlust oder Schäden irgendwelcher Art obliegt dem Kunden.

ABNAHMEVERZUG
Nimmt der Auftraggeber die vereinbarte Auftragsausführung nicht innerhalb angemessener Frist nach avisierter Fertigstellung ab, so ist der Hersteller berechtigt, seine erbrachten Leistungen zu fakturieren.

URHEBERRECHTE / NUTZUNGSRECHTE
Der Auftraggeber sichert dem Hersteller zu, dass er die zur Erreichung des Vertragszweckes erforderlichen persönlichkeits- und urheberrechtlichen Bearbeitungsbefugnisse an den zur Verfügung gestellten Bild- und Texttdaten erworben hat und sie auf den Hersteller übertragen darf. Bei Forderungen von Dritten gegen den Hersteller aus angeblichen Urheberrechts- und
Nutzungsrechtsverletzungen ist der Kunde verpichtet, den Hersteller vollumfänglich schadlos zu halten (inkl. Anwalts- und
Gerichtskosten). Ungeachtet der Tatsache, ob es sich bei den vom Hersteller erbrachten kreativen und gestalterischen Leistungen
um urheberrechtlich geschützte Werke (Werke zweiter Hand) handelt, darf der Auftraggeber die Leistungen des Herstellers ohne dessen Zustimmung nur zum vereinbarten vertraglichen Zweck nutzen. Die vom Hersteller erstellten Reproduktionsunterlagen
(fotograsche Aufnahmen, Datenträger, Satz, Montagen, Druckplatten, usw.) und Werkzeuge (Stanzformen, Prägeplatten, usw.) bleiben Eigentum des Herstellers.

MEHRAUFWAND
Der durch den Auftraggeber oder dessen beauftragten Vermittler gegenüber der zugrundeliegenden Oerte verursachte Mehraufwand insbesondere wegen mangelhaften, fehlenden oder für die Wiedergabe schlecht geeigneten Unterlagen und Daten, oder wegen nachträglichen Änderungen etc. wird dem Kunden ohne Ankündigung zusätzlich zu marktüblichen Ansätzen in Rechnung gestellt.

KONTROLL- UND PRÜFDOKUMENTE
Der Auftraggeber ist verpichtet, die ihm vor der Endfertigung des Auftrages zugestellten Kontroll- und Prüfdokumente (Andrucke, Proofs, Kopien, Dateien und dergleichen) auf Fehler zu überprüfen und diese, mit dem Gut zum Druck und allfälligen Korrekturanweisungen versehen, innerhalb der vereinbarten Frist zurückzugeben. Wird vereinbarungsgemäss auf die Unterbreitung von Kontroll- und Prüfdokumenten verzichtet, so trägt der Auftraggeber alleine das volle Risiko. Für telefonisch aufgegebene Korrekturen und Änderungen kann der Hersteller nicht haftbar gemacht werden.

BRANCHENÜBLICHE TOLERANZEN / MEHR- ODER MINDERLIEFERUNGEN
Branchenübliche Abweichungen in Ausführung und Material, insbesondere bezüglich Schnittgenauigkeit, Originaltreue der Reproduktion, Tonwert und Qualität der Druckträger (Papier, Karton, usw.), bleiben vorbehalten. Soweit dem Hersteller durch Zulieferer Toleranzen auferlegt werden, gelten diese auch gegenüber dem Kunden. Mehr- oder Minderlieferungen bis 10% des bestellten Quantums – bei Extraanfertigung der Materialen bis 20% – können ohne anderslautende Vereinbarung nicht beanstandet werden. Fakturiert wird die
tatsächlich gelieferte Menge.

MÄNGELRÜGE
Die vom Hersteller gelieferten Arbeiten sind beim Empfang in jedem Fall genau zu prüfen. Eine Prüfung hat insbesondere auch dann zu erfolgen, wenn zuvor ein „Gut zum Druck» oder „Gut zur Ausführung» erteilt worden ist. Allfällige Beanstandungen haben spätestens fünf Tage nach Empfang zu erfolgen, ansonsten die Lieferung als angenommen und genehmigt gilt. Geringfügige Abweichungen von vorgegebenen Originalvorlagen gelten nicht als Mangel, der zur Mängelrüge berechtigt. Bei begründeten fristgerechten Beanstandungen erfolgt eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

GEWÄHRLEISTUNG / HAFTUNGSBESCHRÄNKUNGEN
Der Hersteller gewährleistet, dass die von ihm erstellten Produkte die vereinbarte und/oder vorausgesetzte Qualität haben. Die Haftung
des Herstellers beschränkt sich auf Fehler, die auf Vorsatz zurückzuführen sind. Jede weitergehende Haftung für direkte und indirekte, unmittelbare und mittelbare Schäden sowie Mangelfolgeschäden wird wegbedungen. In jedem Falle beschränkt sich die Haftung des Herstellers auf den Auftragswert. Zwingende Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 18. Juni 1993 über die Produktehaftpicht (PrHG) bleiben vorbehalten. Im Falle von fehlerhafter und unvollständiger Anlieferung von Daten übernimmt der Hersteller keinerlei Haftung. Die Haftung für fehlerhafte und unvollständig angelieferte Unterlagen sowie für Datenverluste von angelieferten und weiter zu bearbeitenden Dateien wird vom Hersteller nicht übernommen. Der Auftraggeber befreit den Hersteller von jeglicher Haftung gegenüber Dritten (z.B. wegen des Inhalts der angelieferten Daten) und verpichtet sich, den Hersteller gegebenenfalls vollumfänglich schadlos zu halten (inkl. Anwalts- und Gerichtskosten).

VOM KUNDEN GELIEFERTES MATERIAL
Vom Kunden beschates Material, welches eine für die Verarbeitung geforderte Eignung aufzuweisen hat, ist dem Hersteller frei Haus zu liefern. Der Kunde haftet gegenüber dem Hersteller für alle direkten und indirekten, unmittelbaren und mittelbaren Schäden sowie
Mangelfolgeschäden, die aus einer Nichteignung des Materials entstehen können (Qualität, Quantität).

AUFBEWAHRUNG VON ARBEITSUNTERLAGEN UND -DATEIEN
Vorbehältlich einer separaten schriftlichen Abrede ist der Hersteller nicht zur Aufbewahrung von Arbeitsunterlagen (bspw. Dateien, Negative, Farbauszüge, Fotolithos, Nutzenlme, Satz sowie Werkzeuge) verpflichtet. Wird die Aufbewahrung schriftlich vereinbart, erfolgt sie auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Das Risiko einer einwandfreien späteren Bereitstellung aufgrund sich verändernder Bearbeitungstechniken bleibt vorbehalten. Bezüglich der zur Fertigung des Endproduktes erforderlichen Daten bietet der Hersteller dem Kunden vor einer beabsichtigten Löschung wahlweise die entgeltliche Übernahme durch den Kunden oder die Aufbewahrung gegen Entgelt durch den Hersteller an.

ANWENDBARES RECHT, ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND
Dieser Vertrag und sämtliche aus ihm resultierenden Rechte und Pichten unterliegen dem schweizerischen Recht. Der Erfüllungsort und ausschliesslicher Gerichtsstand für beide Parteien ist Wolfhausen.

Wolfhausen, Mai 2023
WERPO AG, Huebstr. 11, CH-8633 Wolfhausen